Die Steuerersparnis für Eigennutzer

durch Absetzungen für Abnutzung (AfA)

Denkmalgeschütze Gebäude sind nicht nur schön und repräsentativ, sondern auch steuerlich hoch interessant.

Der Gesetzgeber honoriert den erhöhten Aufwand durch die Abschreibungsmöglichkeit nach dem EStG § 10 f+g.

Das zu versteuernde Einkommen reduziert sich in prozentualer Abhängigkeit jährlich wie nachfolgend dargestellt:

Abschreibung bei Eigennutzung

Betragen diese Kosten beispielsweise 100.000 Euro, verringert sich das zu versteuernde Einkommen jedes Jahr um 9.000 Euro. Je nach individuellem Steuersatz sinken die Forderungen entsprechend.

Durch den Eintrag eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte wird der Steuervorteil für Sie sofort spürbar.

Die Abschreibung beginnt ab dem Jahr der Fertigstellung. Maßgebend für die endgültige Höhe der Abschreibungen ist die Kostenbestätigung der Sanierungsbehörde bzw. des Landesdenkmalamtes.

Die Gesetzestexte:

Baudenkmal AfA § 10g EStG
Sanierungsobjekte AfA § 10f EStG

Bitte beachten Sie:

Änderungen durch mögliche neue Gesetze, Verwaltungs- oder Behördenauflagen vorbehaltlich.

Eine Haftung ist ausgeschlossen.